§ 99 AktG. Verfahren

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2002][1. Januar 1995]
§ 99. Verfahren § 99. Verfahren
(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) [1] Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. [2] Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören. (2) [1] Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. [2] Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.
(3) [1] Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. [2] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [3] Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. [4] Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. [5] Über sie entscheidet das Oberlandesgericht. [6] § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. [7] Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [8] Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. [9] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (3) [1] Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. [2] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [3] Sie kann nur auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden; die §§ 550, 551, 561, 563 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. [4] Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. [5] Über sie entscheidet das Oberlandesgericht. [6] § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. [7] Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [8] Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. [9] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) [1] Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. [2] Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. [3] Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. [4] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung. (4) [1] Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. [2] Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. [3] Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. [4] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.
(5) [1] Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Sie wirkt für und gegen alle. [3] Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. (5) [1] Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Sie wirkt für und gegen alle. [3] Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
(6) [1] Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. [2] Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. [3] Für den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch darin, wenn die Beschwerde Erfolg hat. [4] Wird der Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermäßigt, sich die Gebühr auf die Hälfte. [5] Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. [6] Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Maßgabe, daß der Wert regelmäßig auf 50.000 Euro anzunehmen ist. [7] Schuldner der Kosten ist die Gesellschaft. [8] Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. [9] Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. (6) [1] Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. [2] Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. [3] Für den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch darin, wenn die Beschwerde Erfolg hat. [4] Wird der Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermäßigt, sich die Gebühr auf die Hälfte. [5] Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. [6] Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Maßgabe, daß der Wert regelmäßig auf einhunderttausend Deutsche Mark anzunehmen ist. [7] Schuldner der Kosten ist die Gesellschaft. [8] Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. [9] Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 99. Verfahren.
2(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) [1] Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. 3[2] Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.
(3) [1] Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. [2] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [3] Sie kann nur auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden; die §§ 550, 551, 561, 563 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. [4] Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. [5] Über sie entscheidet das Oberlandesgericht. 4[6] § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. [7] Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [8] Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. [9] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) [1] Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. [2] Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. [3] Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. [4] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.
(5) [1] Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Sie wirkt für und gegen alle. [3] Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
(6) [1] Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. [2] Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. [3] Für den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch darin, wenn die Beschwerde Erfolg hat. [4] Wird der Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermäßigt, sich die Gebühr auf die Hälfte. [5] Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. [6] Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Maßgabe, daß der Wert regelmäßig auf einhunderttausend Deutsche Mark anzunehmen ist. 5[7] Schuldner der Kosten ist die Gesellschaft. 6[8] Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. 7[9] Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1989: Artt. 4 Abs. 2 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.
4. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
5. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
6. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
7. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.