§ 17 ArbErfG. Betriebsgeheimnisse

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1968][1. Oktober 1957]
§ 17. Betriebsgeheimnisse § 17. Betriebsgeheimnisse
(1) Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt. (1) Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt.
(2) Erkennt der Arbeitgeber die (2) [1] Erkennt der Arbeitgeber die Patentfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so bleibt er verpflichtet, die Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Patents anzumelden; er ist jedoch berechtigt, die Anmeldung nach Erlaß des Bekanntmachungsbeschlusses zurückzunehmen. [2] Beschließt das Patentamt die Bekanntmachung der Anmeldung oder weist es die Anmeldung zurück, so ist die darin liegende Entscheidung über die Patentfähigkeit der Diensterfindung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend.
Schutzfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft. (3) Erkennt der Arbeitgeber die Gebrauchsmusterfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Gebrauchsmusters absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft.
(3) Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, daß auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist. (4) Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, daß auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.
[1. Oktober 1957–1. Oktober 1968]
1§ 17. Betriebsgeheimnisse.
(1) Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt.
(2) [1] Erkennt der Arbeitgeber die Patentfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so bleibt er verpflichtet, die Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Patents anzumelden; er ist jedoch berechtigt, die Anmeldung nach Erlaß des Bekanntmachungsbeschlusses zurückzunehmen. [2] Beschließt das Patentamt die Bekanntmachung der Anmeldung oder weist es die Anmeldung zurück, so ist die darin liegende Entscheidung über die Patentfähigkeit der Diensterfindung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend.
(3) Erkennt der Arbeitgeber die Gebrauchsmusterfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Gebrauchsmusters absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft.
(4) Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, daß auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.