§ 28 ArbErfG. Gütliche Einigung
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957]
1§ 28. Gütliche Einigung. [1] In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. [2] Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.