§ 29 ArbErfG. Errichtung der Schiedsstelle
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957]
1§ 29. Errichtung der Schiedsstelle.
(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.