§ 28 ArbErfG. Gütliche Einigung

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957]
1§ 28. Gütliche Einigung. [1] In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. [2] Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.

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