§ 10 ArbGG. Parteifähigkeit
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1976] | [19. Januar 1972] |
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§ 10. Parteifähigkeit | § 10. Parteifähigkeit |
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. | Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. |
[19. Januar 1972–1. Juli 1976]
1§ 10. Parteifähigkeit. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 3, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.