§ 105 ArbGG. Anhörung der Parteien

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 2008]
1§ 105. Anhörung der Parteien.
(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.
(2) [1] Die Anhörung erfolgt mündlich. [2] Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. [3] Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. 2[4] Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 2008: Artt. 11 Nr. 8, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.

Umfeld von § 105 ArbGG

§ 104 ArbGG. Verfahren vor dem Schiedsgericht

§ 105 ArbGG. Anhörung der Parteien

§ 106 ArbGG. Beweisaufnahme