§ 110 ArbGG. Wettbewerbsverbot

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1900][1. April 1892]
§ 110 § 110
(1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. (1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
(2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. (2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
[1. April 1892–1. Januar 1900]
1§ 110.
(1) [1] Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. [2] Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. [3] Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
(2) Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.

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