§ 14 ArbGG. Errichtung und Organisation

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Mai 2000][1. Juli 1990]
§ 14. Errichtung und Organisation § 14. Errichtung und Organisation
(1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet. (1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet.
(2) Durch Gesetz werden angeordnet (2) Durch Gesetz werden angeordnet
1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts; 1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts;
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes; 2. die Verlegung eines Gerichtssitzes;
3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke; 3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte; 4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte;
5. die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten; 5. die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten;
6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. 6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(3) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren. (3) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
(4) [1] Die zuständige oberste Landesbehörde kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. [2] Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. [3] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (4) [1] Die zuständige oberste Landesbehörde kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. [2] Ist zuständige oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so handelt sie im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Einvernehmen mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes. [3] Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. [4] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. [5] Ist zuständige oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so bedarf sie zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so bedarf sie des Einvernehmens mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes.
(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu hören. (5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu hören.
[1. Juli 1990–1. Mai 2000]
1§ 14. Errichtung und Organisation.
(1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet.
(2) Durch Gesetz werden angeordnet
  • 1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts;
  • 2. die Verlegung eines Gerichtssitzes;
  • 3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;
  • 4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte;
  • 5. die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten;
  • 6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(3) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
2(4) [1] Die zuständige oberste Landesbehörde kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. [2] Ist zuständige oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so handelt sie im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Einvernehmen mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes. [3] Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. [4] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. [5] Ist zuständige oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so bedarf sie zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so bedarf sie des Einvernehmens mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes.
(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 14, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
2. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 4, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.

Umfeld von § 14 ArbGG

§ 13a ArbGG. Internationale Verfahren

§ 14 ArbGG. Errichtung und Organisation

§ 15 ArbGG. Verwaltung und Dienstaufsicht