§ 14 ArbGG. Errichtung und Organisation

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 14. Errichtung.
(1) Die Arbeitsgerichte werden durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, errichtet.
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts Zweigstellen errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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