§ 149 ArbGG. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1999] | [1. Februar 1995] | 
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| § 149. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters | § 149. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters | 
| (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet. | (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet. | 
| (2) [1] In das Register sind einzutragen | (2) [1] In das Register sind einzutragen | 
| 1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit | 1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit | 
| a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, | a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, | 
| b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt, | b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt, | 
| c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § [20] des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder | c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § [20] des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder | 
| d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten | d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten | 
| wird, | wird, | 
| 2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, | 2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, | 
| 3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die | 3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die | 
| a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder | a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder | 
| b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, | b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, | 
| begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als [200] Deutsche Mark beträgt. [2] Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. | begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als zweihundert Deutsche Mark beträgt. [2] Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. | 
    [1. Februar 1995–1. Januar 1999]
    1§ 149. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters. 
        
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet.
        
            (2) [1] In das Register sind einzutragen
                
    
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                        1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
                        
- a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
 - 2b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
 - 3c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § [20] des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
 - 4d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten
 
 - 2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
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                        53. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die
                        
- a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
 - b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
 
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
 - 2. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
 - 3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
 - 4. 1. Mai 1976: §§ 68, 72 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 1976.
 - 5. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 24, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.