§ 149 ArbGG. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Juli 1872] | [1. Oktober 1869] | 
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| § 149 | § 149 | 
| Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen; | Mit Geldbuße bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängniß bis zu acht Tagen wird bestraft:1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen; | 
| 2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt; | 2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt; | 
| 3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt; | 3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt; | 
| 4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt; | 4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt; | 
| 5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient; | 5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient; | 
| 6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt: | 6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt: | 
| 7) wer es unterläßt, die in den §§ 130 und 133 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen oder Listen zu führen. | 7) wer es unterläßt, die in den §§ 130 und 133 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen oder Listen zu führen. | 
    [1. Oktober 1869–1. Juli 1872]
    1§ 149. Mit Geldbuße bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängniß bis zu acht Tagen wird bestraft:
        
- 1. 1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen;
 - 2. 2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt;
 - 3. 3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt;
 - 4. 4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt;
 - 5. 5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient;
 - 6. 6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt:
 - 7. 7) wer es unterläßt, die in den §§ 130 und 133 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen oder Listen zu führen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.