§ 16 ArbGG. Zusammensetzung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Januar 1972][1. Oktober 1953]
§ 16. Zusammensetzung § 16. Zusammensetzung
(1) [1] Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und Arbeitsrichtern. [2] Die Arbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (1) [1] Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und Arbeitsrichtern. [2] Die Arbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) [1] Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. [2] In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird die Kammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber tätig. (2) [1] Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. [2] In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird die Kammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber tätig.
[1. Oktober 1953–19. Januar 1972]
1§ 16. Zusammensetzung.
(1) [1] Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und Arbeitsrichtern. [2] Die Arbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) [1] Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. [2] In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird die Kammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber tätig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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