§ 17 ArbGG. Bildung von Kammern
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[6. Dezember 2019]
1§ 17. Bildung von Kammern.
2(1) [1] Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. [2] Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. [3] Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Verbände zu hören.
3(2) [1] Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. [2] Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [3] Die Rechtsverordnungen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen Regelungen zum Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. [4] § 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 6. Dezember 2019: Artt. 4, 13 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. November 2019.
- 3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 4. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
- 5. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.