§ 19 ArbGG. Ständige Vertretung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972]
1§ 19. Ständige Vertretung.
(1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung des Vorsitzenden.
(2) [1] Wird an einem Arbeitsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung. [2] In Eilfällen kann an Stelle des Präsidiums der Präsident des Landesarbeitsgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. [3] Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.