§ 36 ArbGG. Vorsitzende

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Mai 2000]
1§ 36. Vorsitzende. [1] Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. 2[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 14, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
2. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 12, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.