§ 37 ArbGG. Ehrenamtliche Richter
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Mai 2000] | [1. Juli 1979] |
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§ 37. Ehrenamtliche Richter | § 37. Ehrenamtliche Richter |
(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. | (1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. |
(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend. | (2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend. |
[1. Juli 1979–1. Mai 2000]
1§ 37. Ehrenamtliche Richter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. d, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 27, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.