§ 39 ArbGG. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979]
1§ 39. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. [1] Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. [2] § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 28, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

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