§ 50 ArbGG. Zustellung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1977][1. Oktober 1953]
§ 50. Zustellung § 50. Zustellung
(1) [1] Die Urteile werden von Amts wegen zugestellt. [2] § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (1) Die Urteile werden von Amts wegen zugestellt.
(2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des § 212a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände. (2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des § 212a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1977]
1§ 50. Zustellung.
(1) Die Urteile werden von Amts wegen zugestellt.
(2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des § 212a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.