§ 50a ArbGG. Videoverhandlung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Juli 2024]
1§ 50a. Videoverhandlung.
(1) [1] Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. [2] Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. [3] Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten sowie ihre Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände.
(2) [1] Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. [2] Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
(3) [1] Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. [2] Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. [3] Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. [4] Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.
(4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2024: Artt. 9 Nr. 5, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.

Umfeld von § 50a ArbGG

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§ 50a ArbGG. Videoverhandlung

§ 51 ArbGG. Persönliches Erscheinen der Parteien