§ 60 ArbGG. Beschäftigte Personen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. September 2007]
1§ 60. Beschäftigte Personen. Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Anmerkungen:
1. 14. September 2007: Artt. 9 Nr. 10, 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007.

Umfeld von § 60 ArbGG

§ 59a ArbGG

§ 60 ArbGG. Beschäftigte Personen

§ 60a ArbGG. Veranstaltung von Spielen