§ 63 ArbGG. Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1990][1. Juli 1979]
§ 63. Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen § 63. Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen
[1] Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden. [2] Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übersenden. Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden.
[1. Juli 1979–1. Juli 1990]
1§ 63. Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen. Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 43, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

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