§ 65 ArbGG. Beschränkung der Berufung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1991][1. Oktober 1972]
§ 65. Beschränkung der Berufung § 65. Beschränkung der Berufung
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind, ob das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen. Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt werden.
[1. Oktober 1972–1. Januar 1991]
1§ 65. Beschränkung der Berufung. Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

Umfeld von § 65 ArbGG

§ 64 ArbGG. Grundsatz

§ 65 ArbGG. Beschränkung der Berufung

§ 66 ArbGG. Einlegung der Berufung, Terminbestimmung