§ 70 ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1991–1. Januar 2002]
1§ 70. Ausschluß der Beschwerde. 2[1] Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet außer im Falle der Verwerfung des Einspruchs nach § 341 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und im Falle der Verwerfung der Berufung nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie in den Fällen des § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes kein Rechtsmittel statt. [2] Das gleiche gilt für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Kostenpunkt, wenn die Hauptsache durch Anerkenntnisurteil erledigt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 6, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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