§ 70 ArbGG. Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[25. Juni 1968/1. Juli 1968][1. Oktober 1869]
§ 70 § 70
(1) [1] In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es bei den bestehenden Anordnungen. [2] Soweit Anordnungen nicht bestehen, finden die §§ 65, 68 und 69 Anwendung. (1) In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es bei den bestehenden Anordnungen.
(2) Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde mit Zustimmung der Gemeindebehörde angeordnet werden. (2) Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde mit Zustimmung der Gemeindebehörde angeordnet werden.
[1. Oktober 1869–25. Juni 1968/1. Juli 1968]
1§ 70.
(1) In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es bei den bestehenden Anordnungen.
(2) Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde mit Zustimmung der Gemeindebehörde angeordnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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