§ 8 ArbGG. Gang des Verfahrens

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][19. Januar 1972]
§ 8. Gang des Verfahrens § 8. Gang des Verfahrens
(1) In den Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 findet das Urteilsverfahren, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 das Beschlußverfahren statt.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig. (2) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt. (4) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt. (5) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt. (6) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
[19. Januar 1972–1. Juli 1979]
1§ 8. Gang des Verfahrens.
2(1) In den Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 findet das Urteilsverfahren, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 das Beschlußverfahren statt.
(2) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig.
(3) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(6) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 2, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.