§ 84 ArbGG. Beschluß

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 84. Beschluß. [1] Auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens beschließt die Kammer nach freier Überzeugung. [2] Der entscheidende Teil des Beschlusses ist schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden zu verkünden; falls hierbei Beteiligte anwesend sind, ist dabei der wesentliche Inhalt der Gründe mitzuteilen. [3] § 60 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.