§ 86 ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1966][1. Oktober 1953]
§ 86 § 86
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o auszusetzen. (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach den §§ 76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o auszusetzen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o antragsberechtigt. (2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o antragsberechtigt.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1966]
1§ 86.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach den §§ 76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o auszusetzen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o antragsberechtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.