§ 92 ArbGG. Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[12. Oktober 2021] | [1. Juli 2008] |
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§ 92. Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz | § 92. Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz |
(1) [1] Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. [2] § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. [3] In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. | (1) [1] Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. [2] § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. [3] In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. |
(2) [1] Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. [2] Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. [3] Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | (2) [1] Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Einlegung der Revision und ihre Begründung, Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. [2] Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. [3] Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
(3) [1] Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. [2] § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. | (3) [1] Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. [2] § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. |
[1. Juli 2008–12. Oktober 2021]
1§ 92. Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz.
(1) 2[1] Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. 3[2] § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 4[3] In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) 5[1] Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Einlegung der Revision und ihre Begründung, Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. 6[2] Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 7[3] Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 3. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 24, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
- 4. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 10, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
- 5. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. b.1, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 6. 1. Juli 2008: Artt. 11 Nr. 6, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
- 7. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. b.2, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 8. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.