§ 92 ArbGG. Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 92. Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz § 92. Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
(1) [1] Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. [2] § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (1) [1] Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. [2] Ohne Zulassung kann die Rechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
(2) [1] Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. [2] Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. (2) [1] Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. [2] Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 92. Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz.
(1) [1] Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. [2] Ohne Zulassung kann die Rechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
(2) [1] Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. [2] Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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