§ 18 ArbZG. Nichtanwendung des Gesetzes
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994
[1. August 2013]
1§ 18. Nichtanwendung des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
- 2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
- 3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
- 4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1994: Artt. 1, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.
- 2. 1. August 2013: Artt. 3 Abs. 6 Nr. 3, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
- 3. 1. November 1996: Artt. 2 Nr. 3, 8 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996.