§ 78 AufenthG. Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. Januar 2005–1. September 2011]
1§ 78. Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen.
(1) [1] Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. [2] Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
  • 1. Name und Vorname des Inhabers,
  • 2. Gültigkeitsdauer,
  • 3. Ausstellungsort und -datum,
  • 4. Art des Aufenthaltstitels,
  • 5. Ausstellungsbehörde,
  • 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
  • 7. Anmerkungen.
(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:
  • 1. Tag und Ort der Geburt,
  • 2. Staatsangehörigkeit,
  • 3. Geschlecht,
  • 4. Anmerkungen,
  • 5. Anschrift des Inhabers.
(3) [1] Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten. [2] Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden. [3] Auch die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden.
(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:
  • 1. Familienname und Vorname,
  • 2. Geburtsdatum,
  • 3. Geschlecht,
  • 4. Staatsangehörigkeit,
  • 5. Art des Aufenthaltstitels,
  • 6. Seriennummer des Vordrucks,
  • 7. ausstellender Staat,
  • 8. Gültigkeitsdauer,
  • 9. Prüfziffern.
(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.
(6) [1] Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. [2] In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
  • 1. Tag und Ort der Geburt,
  • 2. Staatsangehörigkeit,
  • 3. Geschlecht,
  • 4. Größe,
  • 5. Farbe der Augen,
  • 6. Anschrift des Inhabers,
  • 7. Lichtbild,
  • 8. eigenhändige Unterschrift,
  • 9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,
  • 10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen.
[3] Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden. [4] Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) [1] Die Bescheinigungen nach § 60a Abs. 4 und § 81 Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. [2] Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. [3] Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.