§ 78a AufenthG. Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. November 2023]
1§ 78a. Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen.
(1) 2[1] Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. [2] Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
  • 1. Name und Vornamen des Inhabers,
  • 2. Gültigkeitsdauer,
  • 3. Ausstellungsort und -datum,
  • 4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
  • 5. Ausstellungsbehörde,
  • 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
  • 7. Anmerkungen,
  • 8. Lichtbild.
[3] Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
(2) [1] Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
  • 1. Name und Vornamen,
  • 2. Geburtsdatum,
  • 33. Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" in allen anderen Fällen,
  • 4. Staatsangehörigkeit,
  • 5. Art des Aufenthaltstitels,
  • 6. Seriennummer des Vordrucks,
  • 7. ausstellender Staat,
  • 8. Gültigkeitsdauer,
  • 9. Prüfziffern,
  • 10. Leerstellen.
4[2] Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. 5[3] Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
6(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(4) [1] Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. [2] In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
  • 1. Geburtsdatum und Geburtsort,
  • 2. Staatsangehörigkeit,
  • 73. Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und "X" in allen anderen Fällen,
  • 4. Größe,
  • 5. Farbe der Augen,
  • 6. Anschrift,
  • 7. Lichtbild,
  • 8. eigenhändige Unterschrift,
  • 9. zwei Fingerabdrücke,
  • 10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
8[3] Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. [4] Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. [5] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. [6] § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(5) 9[1] Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. 10[2] Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. [3] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2011: Artt. 1 Nr. 5, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. April 2011.
2. 1. November 2023: Artt. 4 Nr. 2, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
3. 12. Dezember 2020: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
4. 12. Dezember 2020: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
5. 12. Dezember 2020: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
6. 26. November 2019: Artt. 49 Nr. 11 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
7. 12. Dezember 2020: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
8. 26. November 2019: Artt. 49 Nr. 11 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
9. 9. August 2019: Artt. 3 Nr. 6, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 2019.
10. 12. Dezember 2020: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.

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