§ 84 AufenthG. Wirkungen von Widerspruch und Klage

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[6. September 2013][26. November 2011]
§ 84. Wirkungen von Widerspruch und Klage § 84. Wirkungen von Widerspruch und Klage
(1) Widerspruch und Klage gegen (1) Widerspruch und Klage gegen
1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
2. die Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, 2. die Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, 3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft,
4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes, 4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes sowie
5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 sowie 5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20
6. die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 6. (weggefallen)
haben keine aufschiebende Wirkung. haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) [1] Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. [2] Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. [3] Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. (2) [1] Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. [2] Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. [3] Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
[26. November 2011–6. September 2013]
1§ 84. Wirkungen von Widerspruch und Klage.
(1) Widerspruch und Klage gegen
  • 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
  • 22. die Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
  • 3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft,
  • 34. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes sowie
  • 45. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20
  • 56. (weggefallen)
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) [1] Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. [2] Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. [3] Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
3. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
4. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.
5. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. c, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.

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