§ 102 BBG. Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 102. Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit. [1] Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. [2] Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Umfeld von § 102 BBG

§ 101 BBG. Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 102 BBG. Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

§ 103 BBG. Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit