§ 103 BBG. Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 103. Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit. Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Umfeld von § 103 BBG

§ 102 BBG. Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

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