§ 15 BBiG. Freistellung, Anrechnung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
    [1. Januar 2020]
    1§ 15. Freistellung, Anrechnung. 
        
            (1) [1] Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. [2] Sie haben Auszubildende freizustellen
                
        - 1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
 - 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
 - 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
 - 4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
 - 5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
 
            (2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet
            
        - 1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
 - 2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
 - 3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
 - 4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
 - 5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
 
(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 8b, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.