§ 2 BBiG. Lernorte der Berufsbildung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 2. Lernorte der Berufsbildung.
(1) Berufsbildung wird durchgeführt
  • 1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
  • 2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
  • 3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).
(3) [1] Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. [2] Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

Umfeld von § 2

§ 1 BBiG. Ziele und Begriffe der Berufsbildung

§ 2 BBiG. Lernorte der Berufsbildung

§ 3 BBiG. Anwendungsbereich