§ 34 BBiG. Einrichten, Führen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2007][1. April 2005]
§ 34. Einrichten, Führen § 34. Einrichten, Führen
(1) [1] Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. [2] Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. (1) [1] Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen ist. [2] Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis (2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden; 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden;
2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung; 2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, zuletzt besuchte allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und Abgangsklasse der Auszubildenden;
3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen; 3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;
4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung; 4. Ausbildungsberuf;
5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit; 5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungszeit, Probezeit;
6. Datum des Beginns der Berufsausbildung; 6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;
7. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;
8. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst; 7. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte;
9. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen. 8. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
[1. April 2005–1. April 2007]
1§ 34. Einrichten, Führen.
(1) [1] Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen ist. [2] Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
  • 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden;
  • 2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, zuletzt besuchte allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und Abgangsklasse der Auszubildenden;
  • 3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;
  • 4. Ausbildungsberuf;
  • 5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungszeit, Probezeit;
  • 6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;
  • 7. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte;
  • 8. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.