§ 5 BBiG. Ausbildungsordnung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 5. Ausbildungsordnung.
(1) [1] Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
  • 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
  • 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
  • 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
  • 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
  • 5. die Prüfungsanforderungen.
2[2] Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
(2) [1] Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
  • 1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
  • 2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,
  • 32a. dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
  • 42b. dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
  • 3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
  • 54. dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
  • 5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
  • 66. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
  • 77. (weggefallen)
8[2] Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. 9[3] Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. 10[4] Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
3. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
4. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
5. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
6. 5. April 2017: Artt. 149 Nr. 1 Buchst. a, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.
7. 5. April 2017: Artt. 149 Nr. 1 Buchst. b, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.
8. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
9. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
10. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.