§ 6 BBiG. Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 6. 2Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen. Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 6 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 6 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

Umfeld von § 6

§ 5 BBiG. Ausbildungsordnung

§ 6 BBiG. Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen

§ 7 BBiG. Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer