§ 6 BBiG. Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[8. September 2015][8. November 2006]
§ 6. Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen § 6. Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können. Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.
[8. November 2006–8. September 2015]
1§ 6. Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen. Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.
Anmerkungen:
1. 8. November 2006: Artt. 232 Nr. 1, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.

Umfeld von § 6

§ 5 BBiG. Ausbildungsordnung

§ 6 BBiG. Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen

§ 7 BBiG. Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer