§ 5 BBiG. Ausbildungsordnung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 5. Ausbildungsordnung.
(1) [1] Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
- 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
- 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
- 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- 5. die Prüfungsanforderungen.
(2) [1] Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
- 1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
- 2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,
- 32a. dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
- 42b. dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
- 3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
- 54. dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
- 5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
- 66. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
- 77. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
- 2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 3. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 4. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 5. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 6. 5. April 2017: Artt. 149 Nr. 1 Buchst. a, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.
- 7. 5. April 2017: Artt. 149 Nr. 1 Buchst. b, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.
- 8. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 9. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 10. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.