§ 53 BBiG. Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020] | [8. September 2015] |
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§ 53. Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung | § 53. Fortbildungsordnung |
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höher- qualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen). | (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung). |
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen: | (2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen |
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, | 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, |
2. die Fortbildungsstufe, | |
3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, | 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, |
4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und | 3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie |
5. das Prüfungsverfahren. | 4. das Prüfungsverfahren. |
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen | (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen |
1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und | in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Fortbildungsordnungen |
2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. | in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. |
[8. September 2015–1. Januar 2020]
1§ 53. Fortbildungsordnung.
2(1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).
(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen
- 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
- 3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie
- 4. das Prüfungsverfahren.
3(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Fortbildungsordnungen in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
- 2. 8. September 2015: Artt. 436 Nr. 4 Buchst. a, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
- 3. 8. September 2015: Artt. 436 Nr. 4 Buchst. b, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.