§ 53a BBiG. Fortbildungsstufen
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 53a. Fortbildungsstufen.
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
- 2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
- 3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höher- qualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 25, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.