§ 53 BBiG. Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 53. Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung.
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höher- qualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
  • 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
  • 2. die Fortbildungsstufe,
  • 3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
  • 4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
  • 5. das Prüfungsverfahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen
  • 1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und
  • 2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 25, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

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