§ 58 BBiG. Umschulungsordnung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[8. September 2015]
1§ 58. Umschulungsordnung. Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  • 1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
  • 2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
  • 3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • 4. das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).
Anmerkungen:
1. 8. September 2015: Artt. 436 Nr. 5, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.