§ 7 BBiG. Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. August 2009][1. April 2005]
§ 7. Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit § 7. Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit
(1) [1] Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. [2] Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden. [3] (weggefallen) (1) [1] Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. [2] Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden. [3]
(2) [1] Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf.
Ausbildenden. [2] Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. [3] Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken. (2) […]
[1. April 2005–1. August 2009]
1§ 7. Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit.
(1) [1] Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. [2] Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden. [3] Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf.
(2) […]
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

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