§ 74 BBiG. Erweiterte Zuständigkeit

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 74. Erweiterte Zuständigkeit. § 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.