§ 50 BDG. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[12. Februar 2009][1. Januar 2002]
§ 50. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers § 50. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist, 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird, 3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird oder
4. das Beamtenverhältnis endet oder 4. das Beamtenverhältnis endet.
5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
[1. Januar 2002–12. Februar 2009]
1§ 50. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers.
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
  • 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  • 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
  • 3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird oder
  • 4. das Beamtenverhältnis endet.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.

Umfeld von § 50 BDG

§ 49 BDG. Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

§ 50 BDG. Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

§ 51 BDG. Senate für Disziplinarsachen